Arbeitsgemeinschaft der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit e.V.
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Über VVaGs

BEDINGUNGS- UND BEITRAGSANPASSUNSKLAUSELN

Bedingungs- und Beitragsanpassungen sind auch für laufende Versicherungsverträge unter Zugrundelegung des Gegenseitigkeitsgedankens gerechtfertigt. Die Mitglieder als Träger des Unternehmens Versicherungsverein können und müssen Defizite tragen, die durch hohe Schäden entstanden sind und aus ihrem Bestand verursacht sind. Grundsätzlich ist ein Eingriff von einer Vertragspartei in einen (Versicherungs-) Vertrag nur mit Zustimmung des Vertragspartners (Versicherungsnehmer) möglich. Hiervon wird durch § 197Abs. 3 Satz 2 VAG eine Ausnahme gemacht. Ein Änderungsvertrag ist entbehrlich, wenn die Satzung für bestimmte Beitragstarife vorsieht, dass diese durch ein ermächtigungsfähiges Organ (oberste Vertretung) geändert werden können. Mitglied und Versicherungsnehmer können somit nicht einwenden, dass sie den Änderungen nicht zugestimmt haben.